für die Nutzung von Adtronaut (B2B-SaaS-Rahmenvertrag) · Stand: 2. September 2026
Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 UGB. Verbindlich ist die deutsche Fassung; die englische Übersetzung unter adtronaut.com/terms dient nur der Verständigung.
(nachfolgend „Volundra" oder „Anbieter")
Kunde: Der im jeweiligen Leistungsschein bezeichnete Unternehmer im Sinne des § 1 UGB (nachfolgend „Kunde"). Anbieter und Kunde nachfolgend gemeinsam die „Parteien".
(A) Volundra betreibt „Adtronaut", einen KI-gestützten Werbe-Autopiloten als Software-as-a-Service. Adtronaut betreibt im Auftrag des Kunden dessen Werbekonten auf Werbeplattformen (u. a. Google, Meta, LinkedIn), erzeugt mit Künstlicher Intelligenz Werbemittel (Bild und Video), steuert Werbebudgets innerhalb der vom Kunden gesetzten Grenzen und misst die Werbewirkung (u. a. ROAS).
(B) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 1 UGB). Ein Verbrauchergeschäft im Sinne des KSchG liegt nicht vor; das FAGG findet keine Anwendung. Der Kunde bestätigt im Leistungsschein, dass er den Vertrag im Rahmen seines Unternehmens abschließt (beiderseitiges Unternehmergeschäft).
(C) Der konkrete Leistungsumfang, die Preisstufe, die betriebenen Kanäle, die Mengen und der Laufzeitbeginn ergeben sich aus dem je Kunde unterzeichneten Leistungsschein, der zusammen mit diesen AGB und dem Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) den Vertrag bildet.
(D) Volundra schuldet die sorgfältige, fachgerechte Erbringung der beschriebenen Dienstleistung nach dem Stand der Technik. Volundra schuldet keinen bestimmten Werbeerfolg (siehe § 4). Der Vertrag ist ein Dauerschuldverhältnis mit Dienstleistungscharakter und ausdrücklich kein Werkvertrag (§§ 1165 ff, 1170 ff ABGB).
(1) Gegenstand ist die entgeltliche Bereitstellung und der Betrieb der SaaS-Leistung Adtronaut nach Maßgabe dieser AGB, des Leistungsscheins und des AVV.
(2) Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Leistungen von Volundra gegenüber dem Kunden, auch wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich auf sie verwiesen wird. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, Volundra hat ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Die widerspruchslose Erbringung oder Entgegennahme von Leistungen gilt nicht als Zustimmung.
(3) Rangfolge bei Widersprüchen: (i) der unterzeichnete Leistungsschein, (ii) der AVV samt Anlagen (Verarbeitungsbeschreibung, dokumentierte Weisungen, Unterauftragsverarbeiterliste, technisch-organisatorische Maßnahmen), (iii) diese AGB. Der Leistungsschein geht diesen AGB nur insoweit vor, als er ausdrücklich und einzelfallbezogen abweichende Regelungen trifft.
(4) Diese AGB werden dem Kunden vor Vertragsschluss in einer Form zur Verfügung gestellt, die es ihm ermöglicht, sie zu speichern und wiederzugeben (§ 11 ECG).
(1) Volundra erbringt nach bestem fachlichen Bemühen (best efforts) folgende Leistungen im Umfang der im Leistungsschein gewählten Stufe:
(2) Charakter der Leistung. Die Leistung ist eine Dienstleistung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses. Volundra schuldet die sorgfältige, fachgerechte Tätigkeit, nicht einen bestimmten Erfolg (kein Werkvertrag; §§ 1165 ff, 1170 ff ABGB finden keine Anwendung). Insbesondere schuldet Volundra keinen bestimmten Umsatz, keine bestimmte Reichweite, keinen bestimmten ROAS und keine bestimmte Conversion-Zahl.
(3) Verfügbarkeit. Volundra bemüht sich um eine hohe Verfügbarkeit der Plattform. Eine konkrete Verfügbarkeitszusage (SLA) besteht nur, soweit sie im Leistungsschein oder in einem gesonderten SLA ausdrücklich vereinbart ist. Ausfälle und Beschränkungen, die von den Werbeplattformen, KI-Anbietern oder sonstigen Dritten ausgehen, sowie geplante Wartungen sind von einer etwaigen SLA-Zusage ausgenommen.
(4) Weiterentwicklung. Volundra ist berechtigt, Adtronaut fortlaufend weiterzuentwickeln, Funktionen zu ändern oder zu ersetzen, solange der vereinbarte Kernnutzen erhalten bleibt.
(1) Volundra gibt keinerlei Garantie für Erfolg, Leistung oder Werbekennzahlen (etwa ROAS) ab. Werbeerfolg hängt von zahlreichen, außerhalb der Sphäre von Volundra liegenden Faktoren ab (Markt, Wettbewerb, Sortiment, Preise, Website des Kunden, Plattform-Algorithmen und -Richtlinien). Aussagen zu erwarteten Ergebnissen sind unverbindliche Einschätzungen, keine zugesicherten Eigenschaften.
(2) Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Entgelts und keine erfolgsabhängige Rückerstattung.
(3) Pilotphase. Sofern im Leistungsschein eine 60-Tage-Pilotphase vereinbart ist, dient sie als Einstiegsangebot. Die Wirkung wird gemessen, belegt und im Report nachvollziehbar dargestellt. Auch die Pilotphase begründet keine Erfolgs- und keine Rückerstattungszusage.
(1) Der Kunde zahlt das Mediabudget unmittelbar an die jeweilige Werbeplattform. Das Mediabudget ist nicht Bestandteil des Entgelts von Volundra. Volundra ist nicht Media-Buyer-of-Record, tritt gegenüber den Plattformen nicht als Zahler auf und hält keine Werbegelder des Kunden.
(2) Der Kunde setzt die Budget- und Risikogrenzen (Ober- und Untergrenzen der Ausgaben, Risikoprofil) im Leistungsschein und in der Konto-Vollmacht fest. Volundra steuert das Budget ausschließlich innerhalb dieser Grenzen. Änderungen dieser Grenzen bedürfen einer dokumentierten Weisung des Kunden nach dem im AVV geregelten Verfahren.
(3) Plattform-Ausgabengrenzen sind plattformabhängig. Soweit auf einzelnen Plattformen native Ausgabengrenzen behauptet oder gesetzt werden, ist deren Wirkung von der jeweiligen Plattform abhängig. Bei Google gilt eine kontobezogene Ausgabengrenze nur auf Rechnungskonten (Konten mit monatlicher Rechnungsstellung/Kreditlinie), nicht auf jedem Kontotyp. Volundra schuldet keine über die technisch-vertraglich verfügbaren Mittel hinausgehende absolute Ausgabenbegrenzung.
(4) Mehrausgaben (Overspend) - budgetbemessen. Für Ausgaben, die innerhalb der vom Kunden gesetzten harten Ausgabengrenze liegen, trägt der Kunde das wirtschaftliche Ergebnis. Überschreitet Volundra diese Grenze schuldhaft, haftet sie für den tatsächlichen Mehraufwand über der harten Ausgabengrenze für den betroffenen Zeitraum (budgetbemessen, restitutorisch; plattformseitige Rückerstattungen/Gutschriften angerechnet); diese Overspend-Haftung ist nicht auf den entgeltbemessenen Höchstbetrag nach § 15 Abs. 2 beschränkt, sondern steht außerhalb dieses Deckels (§ 15 Abs. 2, AVV). Sie ist deckungsgleich mit der Overspend-Regelung des AVV. Überschreitet Volundra die dokumentierten Budget- und Risikoweisungen des Kunden schuldhaft und bestimmt sie dabei Zwecke oder wesentliche Mittel selbst, kann dies nach Maßgabe des AVV dazu führen, dass Volundra insoweit als Verantwortliche gilt (Art. 28 Abs. 10 DSGVO); die Haftung ist insoweit unbegrenzt und steht außerhalb des Deckels.
(1) Adtronaut erzeugt Werbemittel mit Künstlicher Intelligenz und kann dafür geeignete KI-Anbieter aus einer veröffentlichten, gepflegten Liste einsetzen (EU-/US-Anbieter, keine Anbieter aus der Volksrepublik China bzw. deren Jurisdiktion). Die Liste kann sich ändern; Volundra informiert vorab und der Kunde kann widersprechen (Näheres im AVV, § 7).
(2) Ehrliche Datenresidenz. Es gilt: EU-Daten-at-rest + EU-Anwendung + EU-Region-Inferenz für den sensiblen/Gesundheits-Tier; US-KI-Inferenz im Übrigen, jeweils unter EU-Standardvertragsklauseln und einer Transfer-Impact-Analyse. Daten werden in der EU gespeichert (Region Frankfurt) und die Anwendung läuft in der EU; ein Teil der KI-Verarbeitung (Inferenz) kann in den USA auf Grundlage der EU-Standardvertragsklauseln erfolgen. Für datenschutzsensible (z. B. gesundheitsbezogene) Mandate kann die Inferenz auf EU-Regionen beschränkt werden.
(3) Volundra verwendet gegenüber dem Kunden nicht die Formulierungen „souverän", „CLOUD-Act-sicher" oder „Daten verlassen die EU nie"; solche Zusicherungen werden ausdrücklich nicht gegeben, weil Kontroll-, Support- oder Missbrauchs-Monitoring-Zugriffe US-ansässiger Stellen auf einzelnen Verarbeitungswegen nicht vollständig ausgeschlossen werden können. Die Standardvertragsklauseln sind für diese Restwege das maßgebliche Instrument.
(4) Kein Modelltraining, begrenzte Speicherung. Volundra bindet KI-Anbieter nur ein, wenn vertraglich zugesichert ist, dass API-Eingaben und -Ausgaben nicht zum Modelltraining genutzt werden und nicht über das gesetzlich für Missbrauchs-/Sicherheitszwecke Erforderliche hinaus gespeichert werden (Zero Data Retention oder Kurz-Retention). Es werden ausschließlich kommerzielle/Enterprise-API-Stufen mit geltenden No-Training-Bedingungen genutzt, nie Consumer-/Free-Stufen.
(5) Art.-9-Modus (model-stage-off). Für als datenschutzsensibel (Art. 9 DSGVO, z. B. gesundheitsbezogen) gekennzeichnete Mandate werden Roh-Suchbegriffe an keinen KI-Anbieter übermittelt und ausschließlich durch deterministische (nicht-modellgestützte) Verarbeitung von Volundra verarbeitet. Näheres regelt der AVV samt Anlage.
(1) Hinsichtlich der personenbezogenen Daten, die Adtronaut im Auftrag des Kunden verarbeitet (u. a. Werbekonto-, Katalog-, Bestell- und Suchbegriffdaten), ist der Kunde Verantwortlicher und Volundra Auftragsverarbeiterin (Art. 4 Z 7 und 8 DSGVO). Hinsichtlich der eigenen B2B-Kunden-, Vertrags- und Abrechnungsdaten ist Volundra Verantwortliche.
(2) Grundlage der Auftragsverarbeitung ist der zwischen den Parteien geschlossene AVV in der im Leistungsschein bezeichneten Fassung. Der AVV samt Anlagen (Verarbeitungsbeschreibung, dokumentierte Weisungen/Autopilot-Umfang, Unterauftragsverarbeiterliste, technisch-organisatorische Maßnahmen) ist integraler Vertragsbestandteil. Bei Widerspruch zwischen AVV und diesen AGB in datenschutzrechtlichen Fragen geht der AVV vor.
(3) Allgemeine Ermächtigung zu Unterauftragsverarbeitern. Der Kunde erteilt Volundra die allgemeine schriftliche Ermächtigung, weitere Auftragsverarbeiter (Unterauftragsverarbeiter) beizuziehen (Art. 28 Abs. 2 S. 1 DSGVO), einschließlich KI-Anbietern zur Erzeugung und Optimierung von Werbemitteln. Volundra führt eine stets aktuelle, versionierte Liste aller Unterauftragsverarbeiter und stellt sie dem Kunden auf Anfrage in Textform bereit; eine Anfrage genügt formlos an contact@volundra.com. Über beabsichtigte Hinzufügungen oder Ersetzungen informiert Volundra mindestens 30 Tage im Voraus per E-Mail an die vom Kunden im Vertrag benannte Kontaktadresse. Der Kunde kann innerhalb von 30 Tagen aus wichtigem datenschutzrechtlichem Grund widersprechen; bis zum Ablauf der Frist bzw. bis zur Klärung nimmt der neue Unterauftragsverarbeiter die Verarbeitung nicht auf. Für die Auswahl der KI-Anbieter gilt die „Adtronaut Approved AI-Provider Policy" in der jeweils gültigen Fassung, die eine Auswahl-Zusicherung nach Art. 28 DSGVO begründet.
(4) Volundra haftet für ihre Unterauftragsverarbeiter wie für eigenes Handeln (Art. 28 Abs. 4 DSGVO), im Verhältnis zum Kunden nach Maßgabe von § 15.
(1) Rollen. Volundra ist Anbieter des KI-Systems Adtronaut (Art. 3 Z 3 AI Act) und zugleich dessen Betreiber (Art. 3 Z 4). Der Kunde bzw. - im Agenturkanal - die Agentur ist hinsichtlich der von ihm/ihr veröffentlichten Werbung ebenfalls Betreiber. Adtronaut ist kein Hochrisiko-KI-System (kein Anwendungsfall des Anhangs III) und setzt keine nach Art. 5 verbotene Praxis ein.
(2) Kennzeichnung KI-generierter Inhalte (Art. 50). Volundra kennzeichnet KI-generierte Bild- und Videowerbemittel, soweit technisch möglich, maschinenlesbar und nachweisbar (z. B. C2PA/Provenienz-Markierung). Der Kunde/die Agentur darf diese Kennzeichnungen nicht entfernen, verändern oder unterdrücken und darf plattformseitige KI-Kennzeichnungen nicht deaktivieren. Wo Werbemittel als authentische Abbildung realer Personen/Orte erscheinen könnten, ist der Betreiber zur klaren Offenlegung verpflichtet.
(3) Menschliche Aufsicht / Not-Aus. Adtronaut sieht eine menschliche Aufsicht über die autonomen Aktionen vor. Volundra kann autonome Aktionen aussetzen; der Kunde kann den Betrieb jederzeit durch dokumentierte Weisung anhalten (Not-Aus). Nach Aussetzung erfolgen keine weiteren autonomen Ausgaben, bis die Weisung geklärt ist.
(4) Zulässige Nutzung. Der Kunde stellt sicher, dass die beworbenen Angebote, Inhalte und Zielseiten rechtmäßig sind. Ausgeschlossen sind insbesondere: politische Werbung im Sinne der Verordnung (EU) 2024/900, nach Art. 5 AI Act verbotene Praktiken, irreführende oder rechtswidrige Inhalte sowie die Erstellung synthetischer Abbildungen realer Personen ohne erforderliche Rechteklärung. Volundra ist berechtigt, die Ausspielung rechtswidriger oder gegen Plattformrichtlinien verstoßender Inhalte zu verweigern.
(5) Änderung vorgelagerter Modelle. Volundra ist berechtigt, die eingesetzten vorgelagerten KI-Modelle/-Anbieter im Rahmen der Approved-AI-Provider-Policy und der Unterauftragsverarbeiter-Regelung (§ 7 Abs. 3) zu ändern.
(6) KI-Kompetenz (Art. 4). Volundra unterhält eine dokumentierte KI-Kompetenz-Richtlinie samt Schulungsnachweis für das die Software betreibende Personal.
(1) Volundra führt Profiling ausschließlich auf dokumentierte Weisung des Kunden im Rahmen der Werbeoptimierung durch. Die Optimierungsentscheidungen betreffen das Werbekonto und das Geschäft des Werbetreibenden, nicht eine ausschließlich automatisierte Entscheidung mit rechtlicher oder ähnlich erheblicher Wirkung gegenüber einer einzelnen betroffenen Person (Art. 22 Abs. 1 DSGVO).
(2) Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) werden keiner automatisierten Einzelentscheidung zugeführt (§ 6 Abs. 5, Art.-9-Modus).
(3) Die Erfüllung etwaiger Transparenz- und Betroffenenrechte gegenüber den betroffenen Personen (Art. 13 Abs. 2 lit f, 14 Abs. 2 lit g, 15 Abs. 1 lit h, 22 Abs. 3 DSGVO) obliegt dem Kunden als Verantwortlichem; Volundra unterstützt nach Maßgabe des AVV.
(1) Adtronaut-IP. Sämtliche Rechte an Adtronaut, der zugrunde liegenden Software, den Modellen, Prompts, Pipelines, dem Know-how und der Marke stehen ausschließlich Volundra zu. Der Kunde erhält kein Eigentum, sondern für die Vertragslaufzeit ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares, widerrufliches Nutzungsrecht zur bestimmungsgemäßen Nutzung der SaaS-Leistung.
(2) Kundendaten. Die vom Kunden eingebrachten oder in seinen Werbekonten entstehenden Daten (Konto-, Katalog-, Bestell-, Kundendaten) bleiben dem Kunden bzw. den jeweils Berechtigten zugeordnet. Volundra erhält daran nur die zur Vertragserfüllung erforderlichen Nutzungs- und Verarbeitungsrechte; die datenschutzrechtliche Behandlung richtet sich nach dem AVV.
(3) Erzeugte Werbemittel. An den für den Kunden erzeugten Werbemitteln räumt Volundra dem Kunden ein zeitlich unbegrenztes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für die vertragsgegenständlichen Werbezwecke ein. Die zugrunde liegenden Werkzeuge, Modelle und generischen Komponenten verbleiben bei Volundra bzw. den vorgelagerten Anbietern. Der Kunde ist für die rechtmäßige Verwendung der Werbemittel (Marken-, Urheber-, Wettbewerbsrecht) verantwortlich, soweit die Rechtsverletzung nicht auf einem Verschulden von Volundra beruht.
(4) Volundra ist berechtigt, den Kunden - vorbehaltlich dessen Widerspruch - als Referenz zu nennen; darüber hinausgehende Nutzungen bedürfen der Zustimmung des Kunden.
(1) Der Kunde stellt die für den Betrieb erforderlichen Zugänge, Konten-Vollmachten, Freigaben, Feed-/Katalogdaten und Informationen rechtzeitig, vollständig und richtig bereit und hält sie aktuell.
(2) Der Kunde betreibt eine rechtskonforme Einwilligungsverwaltung (CMP) auf seinen Websites und ist Verantwortlicher für die Einwilligungserfassung; Volundra feuert werbliche/messende Tags nur hinter einem gültigen Einwilligungssignal (Näheres im gesonderten Consent-Anhang, sofern vereinbart).
(3) Der Kunde kennzeichnet datenschutzsensible (Art. 9) Mandate und teilt Volundra die maßgeblichen Budget- und Risikogrenzen mit.
(4) Verzögerungen oder Mängel, die aus einer Verletzung der Mitwirkungspflichten resultieren, gehen nicht zu Lasten von Volundra.
(1) Entgelt. Das Entgelt und der Zahlungsrhythmus ergeben sich aus dem Leistungsschein. Preise werden nicht veröffentlicht und sind individuell vereinbart. Das Entgelt versteht sich netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit anwendbar.
(2) Fälligkeit. Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern der Leistungsschein nichts anderes bestimmt. Die erste Rechnung wird zum im Leistungsschein genannten Termin gestellt.
(3) Verzug. Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB) sowie der gesetzliche pauschale Ersatz von Betreibungskosten nach § 458 UGB; die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Volundra ist bei erheblichem Verzug berechtigt, die Leistung nach vorheriger Ankündigung auszusetzen.
(4) Wertsicherung. Das Entgelt ist wertgesichert nach dem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020) oder einem an seine Stelle tretenden amtlichen Nachfolgeindex. Als Ausgangsbasis gilt die für den im Leistungsschein festgelegten Basismonat verlautbarte Indexzahl. Anpassungen erfolgen jährlich entsprechend der Indexveränderung; eine Anpassung über die Indexveränderung hinaus findet nicht statt. Indexrückgänge führen zu keiner Erhöhung.
(1) Mindestlaufzeit. Der Vertrag beginnt mit dem im Leistungsschein festgelegten Laufzeitbeginn und läuft für eine Mindestlaufzeit von 36 Monaten.
(2) Ordentliche Kündigung. Nach Ablauf der 36-monatigen Mindestlaufzeit ist der Vertrag von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende ordentlich kündbar; eine ordentliche Kündigung während der Mindestlaufzeit ist ausgeschlossen. Kündigungen bedürfen der Textform.
(3) Außerordentliche Kündigung. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Volundra insbesondere vor bei erheblichem Zahlungsverzug trotz Nachfristsetzung, bei rechtswidriger Nutzung (§ 8 Abs. 4) oder bei nachhaltiger Verletzung der Mitwirkungspflichten.
(4) Folgen der Beendigung. Mit Beendigung endet das Nutzungsrecht des Kunden. Volundra gibt die Konten-Zugänge zurück bzw. übergibt sie geordnet. Die Löschung/Rückgabe personenbezogener Daten richtet sich nach dem AVV; gesetzliche Aufbewahrungspflichten (insb. UGB/BAO, 7 Jahre für Rechnungsbelege) bleiben unberührt.
(1) Volundra gewährleistet, dass die SaaS-Leistung im Wesentlichen der im Leistungsschein und in der jeweils gültigen Leistungsbeschreibung dargestellten Beschaffenheit entspricht. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit, insbesondere ein bestimmter Werbeerfolg (§ 4), wird nicht geschuldet.
(2) Rügefrist für abgrenzbare Einzelleistungen. Für abgrenzbare Einzelleistungen (insbesondere einzelne gelieferte Werbemittel) hat der Kunde erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen ab Erkennbarkeit, in Textform zu rügen; unterbleibt die rechtzeitige Rüge, gilt die betreffende Einzelleistung als genehmigt. Für die laufende Dauerleistung als solche gilt keine Genehmigungsfiktion; Mängel der Dauerleistung kann der Kunde während der Vertragslaufzeit geltend machen. § 377 UGB bleibt unberührt, soweit er auf abgrenzbare Warenlieferungen anwendbar ist.
(3) Volundra behebt berechtigt gerügte Mängel innerhalb angemessener Frist durch Verbesserung (Nachbesserung/Update). Schlägt die Verbesserung fehl, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbehelfe nach Maßgabe des § 15.
(4) Die gesetzliche Gewährleistungsfrist ist bei einem Dauerschuldverhältnis auf die jeweilige Leistungsperiode bezogen; sie wird, soweit gesetzlich zulässig, auf die dispositiv geltende Dauer beschränkt.
(1) Haftungsmaßstab. Volundra haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Volundra nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten - das sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden und der Höhe nach auf den Höchstbetrag nach Abs. 2 begrenzt. Für die leicht fahrlässige Verletzung sonstiger (nicht wesentlicher) Vertragspflichten ist die Haftung - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen.
(2) Haftungshöchstbetrag. Soweit nach Abs. 1 (leichte Fahrlässigkeit bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten) gehaftet wird und nicht Abs. 4 eingreift, ist die Haftung von Volundra der Höhe nach begrenzt auf das je rollierendem 12-Monats-Zeitraum vereinnahmte Jahresentgelt (= 12× Monatsgebühr). Der Höchstbetrag gilt als Gesamtobergrenze je rollierendem 12-Monats-Zeitraum (aggregiert, nicht je Schadensfall) und ist mit dem allgemeinen Haftungsdeckel des AVV und der Konto-Vollmacht betragsgleich; mehrfache Schadensfälle innerhalb dieses Zeitraums werden auf diesen Betrag angerechnet. Die Haftung für schuldhaften Overspend bemisst sich abweichend nach dem tatsächlichen Mehraufwand über der vom Kunden gesetzten harten Ausgabengrenze (budgetbemessen, § 5 Abs. 4 in Verbindung mit dem AVV) und steht außerhalb dieses Deckels. Ebenfalls außerhalb dieses Deckels steht die Haftung aus einer eigenen Verantwortlichkeit nach Art. 28 Abs. 10 DSGVO.
(3) Ausgeschlossene Schäden. Im Rahmen des Zulässigen ausgeschlossen sind der Ersatz entgangenen Gewinns, mittelbarer Schäden, reiner Vermögensfolgeschäden und von Schäden aus Ergebnissen der Werbekampagnen, soweit kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und nicht Abs. 4 eingreift.
(4) Zwingende Ausnahmen (unbeschränkte Haftung). Die Beschränkungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht und die Haftung ist der Höhe nach unbegrenzt für:
(5) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch für die persönliche Haftung von Organen, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen von Volundra.
(1) Die Parteien behandeln alle im Rahmen des Vertrags erlangten, nicht offenkundigen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und nutzen sie nur zu Vertragszwecken. Dies gilt über das Vertragsende hinaus für drei Jahre.
(2) Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher/behördlicher Verpflichtung offenzulegen sind. Die datenschutzrechtlichen Regelungen des AVV bleiben unberührt.
Keine Partei haftet für die Nichterfüllung von Pflichten, soweit diese auf Ereignissen höherer Gewalt beruht (u. a. Naturereignisse, Krieg, behördliche Maßnahmen, großflächige Ausfälle von Telekommunikations-, Cloud-, Plattform- oder KI-Diensten Dritter). Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich. Dauert das Ereignis länger als 60 Tage, kann jede Partei den betroffenen Leistungsteil außerordentlich kündigen.
(1) Volundra kann diese AGB mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit dies zur Anpassung an geänderte Rechtslage, Rechtsprechung, Plattform- oder KI-Anbieter-Vorgaben oder zur Weiterentwicklung der Leistung erforderlich ist und den Kunden nicht unangemessen benachteiligt.
(2) Änderungen werden dem Kunden mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Kunde nicht binnen 30 Tagen, gelten die Änderungen als angenommen; auf diese Rechtsfolge wird in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Widerspricht der Kunde, kann Volundra zum Wirksamwerden der Änderung außerordentlich kündigen.
(3) Ausnahme wesentlicher Vertragsbestandteile. Von diesem Änderungsmechanismus (Abs. 1 und 2) sind die wesentlichen Vertragsbestandteile ausgenommen, insbesondere das Entgelt bzw. die Preise (deren Anpassung ausschließlich nach der Wertsicherung gemäß § 12 Abs. 4 erfolgt), der vereinbarte Kernleistungsumfang, die Laufzeit (§ 13) und die Haftungsregelungen (§ 15). Änderungen dieser Bestandteile bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung beider Parteien.
(1) Hinweis auf ungewöhnliche/nachteilige Bestimmungen (§ 864a ABGB). Volundra weist den Kunden ausdrücklich und gesondert auf die für ihn wesentlichen und potenziell nachteiligen Bestimmungen hin, insbesondere: die 36-monatige Mindestlaufzeit (§ 13), die Wertsicherung (§ 12 Abs. 4), den Ausschluss jeder Erfolgsgarantie und jeder Rückerstattungszusage (§ 4), die Haftungsbeschränkung für leichte Fahrlässigkeit auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten samt Haftungshöchstgrenze (§ 15), die allgemeine Ermächtigung zu Unterauftragsverarbeitern (§ 7 Abs. 3) sowie die US-KI-Inferenz (§ 6). Diese Bestimmungen sind damit ausdrücklich vereinbart und nicht überraschend.
(2) Inhaltskontrolle (§ 879 Abs. 3 ABGB). Die wesentlichen Risikoklauseln dieser AGB (insbesondere die Haftungsregelung nach § 15, die Mindestlaufzeit nach § 13 und der Änderungsvorbehalt nach § 18) sind so gefasst, dass sie jeweils aus sich heraus der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs. 3 ABGB standhalten. Eine geltungserhaltende Reduktion unwirksamer Klauseln auf das gerade noch zulässige Maß wird nicht vereinbart; im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung gilt Abs. 6.
(3) Rechtswahl. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
(4) Gerichtsstand. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das für 7412 Wolfau / Eisenstadt sachlich zuständige Gericht (Landesgericht Eisenstadt); zwingende Gerichtsstände bleiben unberührt.
(5) Maßgebliche Sprache. Verbindlich ist die deutsche Fassung. Eine etwaige englische Übersetzung dient nur der Verständigung; bei Widersprüchen geht die deutsche Fassung vor.
(6) Schriftform, Salvatorische Klausel, Abtretung. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Abbedingung des Textformerfordernisses. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung (dispositives Recht). Eine geltungserhaltende Reduktion auf das gerade noch zulässige Maß findet nicht statt. Der Kunde kann Rechte aus diesem Vertrag nur mit Zustimmung von Volundra abtreten; Volundra darf den Vertrag auf ein verbundenes Unternehmen oder einen Rechtsnachfolger übertragen.
(7) Speicherbarkeit (§ 11 ECG). Diese AGB sind so gestaltet, dass sie der Kunde speichern und wiedergeben kann.